Gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung

Für anwaltliche Tätigkeiten in gerichtlichen Verfahren sind die mindestens anfallenden Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Das Gesetz verbietet den Preiswettbewerb nach unten. Von der gesetzlichen Systematik abweichende Vereinbarungen, z.B. nach Zeitaufwand, sind zulässig, dürfen aber nicht zu einer Unterschreitung der gesetzlichen Mindestgebühren führen.

 

Dagegen sind in Beratungs- und sonstigen Angelegenheiten freie Honorarvereinbarungen im Rahmen des Berufsrechts und der guten Sitten unbeschränkt zulässig. Soweit in diesen Bereichen keine Vereinbarung getroffen wird, ist - wie bei allen Dienstleistungen - angemessene ortsübliche Vergütung geschuldet.


Unsere Vergütungsgrundsätze

Bei der Vertretung in Zivil- oder Verwaltungsangelegenheiten werden wir regelmäßig zu den gesetzlich vorgesehenen Gebühren tätig. In diesen Bereichen sind Honorarvereinbarungen nicht erforderlich.

 

In Beratungs- und in  Strafsachen und in sonstigen Angelegenheiten schlagen wir Ihnen dagegen jeweils geeignete Honorarvereinbarungen vor.


Erstattung von Rechtsanwaltskosten

Häufig können Sie die Erstattung der von Ihnen geleisteten Rechtsanwaltskosten bis zur gesetzlichen Höhe teilweise oder sogar ganz verlangen. Das ist bei vorgerichtlichen Anwaltskosten der Fall, wenn die Gegenseite vertrags- oder sonst pflichtwidrig handelt und es zu Ihrer Interessenwahrnehmung geboten ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. In streitigen Verfahren werden nicht nur die Gerichts-, sondern auch die Anwaltskosten regelmäßig der unterliegenden Partei auferlegt. Gelegentlich werden Teile der Anwaltskosten teilweise oder ganz vom Staat erstattet, z.B. bei Freisprüchen im Strafrecht oder beim Obsiegen gegenüber dem Staat im öffentlichen Recht.


GEIPEL Rechtsanwaltskanzlei

Zwei Rechtsanwälte und

Fachanwälte für Miet- und

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