Gesetzliche Rechtsanwaltsvergütung
Für anwaltliche Tätigkeiten in gerichtlichen Verfahren sind die mindestens anfallenden Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt. Das Gesetz verbietet den Preiswettbewerb nach unten. Von der gesetzlichen Systematik abweichende Vereinbarungen, z.B. nach Zeitaufwand, sind zulässig, dürfen aber nicht zu einer Unterschreitung der gesetzlichen Mindestgebühren führen.
Dagegen sind in Beratungs- und sonstigen Angelegenheiten freie Honorarvereinbarungen im Rahmen des Berufsrechts und der guten Sitten unbeschränkt zulässig. Soweit in diesen Bereichen keine
Vereinbarung getroffen wird, ist - wie bei allen Dienstleistungen - angemessene ortsübliche Vergütung geschuldet.
Unsere Vergütungsgrundsätze
Eine Erstberatung für Verbraucher kosten je nach Angelegenheit bis zu 190 € zzgl. Mehrwertsteuer.
In Zivil- (z.B. Miet- oder WEG-Recht) und Verwaltungsrechtssachen (z.B. öffentliches Baurecht) werden wir bei absehbarem Bearbeitungsumfang zu den Gebühren nach dem RVG tätig mit einem Mindestgebührensatz von 1,5.
Wenn das nicht zu einer angemessenen Vergütung führen würde (z.B. wegen eines geringen Gegenstandswerts), schlagen wir eine Mindestvergütung oder eine Vergütung nach Zeitaufwand vor, geeignetenfalls auch eine Pauschalvergürung. Entsprechende Vorschläge unterbreiten wir auch in anderen Angelegenheiten (z.B. Srafsachen)
Erstattung von Rechtsanwaltskosten
Häufig können Sie die Erstattung der von Ihnen geleisteten Rechtsanwaltskosten bis zur gesetzlichen Höhe teilweise oder sogar ganz verlangen. Das ist bei vorgerichtlichen Anwaltskosten der Fall,
wenn die Gegenseite vertrags- oder sonst pflichtwidrig handelt und es zu Ihrer Interessenwahrnehmung geboten ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. In streitigen Verfahren werden nicht nur die
Gerichts-, sondern auch die Anwaltskosten regelmäßig der unterliegenden Partei auferlegt. Gelegentlich werden Teile der Anwaltskosten teilweise oder ganz vom Staat erstattet, z.B. bei Freisprüchen im
Strafrecht oder beim Obsiegen gegenüber dem Staat im öffentlichen Recht.
GEIPEL Rechtsanwaltskanzlei
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